Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 25.05.2022 festgestellt, dass die Auslobung „Glutenfrei“ bei Rohwurst und Rohpökelwaren einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) darstelle. Der Verbraucher, so die Richter, werde durch diese Auslobung getäuscht, da ihm zu verstehen gegeben werde, dass sich die so ausgelobten Produkte durch das besondere Merkmale „Glutenfrei“ auszeichnen, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale auch ausweisen. (Az. 9 A 2719/19)