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Trotz Erhitzungshinweis Rücknahmepflicht bei kontaminierter Fleischzubereitung mit Salmonellen

Trotz Erhitzungshinweis Rücknahmepflicht bei kontaminierter Fleischzubereitung mit Salmonellen

Kategorien: Generelles

Trotz Erhitzungshinweis Rücknahmepflicht bei kontaminierter Fleischzubereitung mit Salmonellen

Ein Lebensmittelhersteller muss bereits in den Verkehr gebrachte Fleischzubereitungen zurückrufen, wenn im Rahmen von Eigenkontrollen mikrobiologische Untersuchungen des Produktes nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ergeben haben, dass dieses mit Salmonellen kontaminiert sei. So jüngst in einem Urteil das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Ein Betrieb stellt rohe Fleischspieße her und liefert diese an die Gastronomie mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ Einen Rückruf sieht das betriebliche HACCP-Konzept des Unternehmers nicht vor.

Nach Auffassung des BVerwG (Urteil vom 14.10.2020 – Aktz. 3 C 10.19) komme es nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte oder ob das Lebensmittel bereits in Verkehr gelangt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Spieße den Vorgaben der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel entsprechen würden. Nach Anhang I der Verordnung dürfen Salmonellen in Fleischzubereitungen nicht nachweisbar sein. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Lebensmittelsicherheit müsse der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand beproben. Ergebe die mikrobiologische Untersuchung eine Kontamination mit Salmonellen, müsse das Produkt vom Markt genommen werden.

Das Gericht macht deutlich, dass hierbei nicht die allgemeine Regel des Art. 19 der europäischen Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 sondern die spezielleren Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 anzuwenden sind. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sehe vor, dass Erzeugnisse oder Partien von Lebensmitteln gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen seien, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefere. Dies sei als Rechtsfolgenverweis zu verstehen. Daher ändere auch ein Erhitzungshinweis des Unternehmers nichts.

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