Kennzeichnung der Zusatzstoffe bei loser Ware
Neue Verordnung in Kraft
(29.06.2021) Die neue Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – LMZDV) fasst die Vorschriften zur Kennzeichnung der Zusatzstoffe neu. Sie ergänzt die grundlegenden Regelungen zur Verwendung und Kennzeichnung von Zusatzstoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die bisher geltende Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) tritt außer Kraft.
In § 5 der LMZDV wird die Kennzeichnung von Zusatzstoffen bei loser Ware – „nicht vorverpackte Lebensmittel“ - neu geregelt. Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne der neuen Verordnung sind solche, die ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, auf Wunsch am Verkaufsort verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und im Bedienverkauf abgegeben werden
Die Verwendung folgender Zusatzstoffe ist durch folgende Angaben zukünftig zu kennzeichnen:
1. Bei Lebensmitteln mit Farbstoffen
„mit Farbstoff“
2. Bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden
„mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
3. Bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden,
„mit Antioxidationsmittel“
4. Bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz können die Angaben zu Konservierungs- und Antioxidations
mitteln ersetzt werden
a) für Lebensmittel mit Nitrat oder Nitritpökelsalz
„mit Nitritpökelsalz“
b) für Lebensmitteln mit Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt
„mit Nitrat“
c) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt
„mit Nitritpökelsalz und Nitrat“
5. Bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden
„mit Geschmacksverstärker“
6. Bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585)
„geschwärzt“
7. Bei frischem Obst und Gemüse
„gewachst“
8. Bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452
„mit Phosphat“
9. Bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Ausnahme von Tafelsüßen
„mit Süßungsmittel(n)“
10. Bei Tafelsüßen
„auf der Grundlage von ...“, ergänzt durch die Bezeichnung der verwendeten Süßungsmittel
11. Bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962)
„enthält eine Phenylalaninquelle“
12. Bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, E 421, E953
und E 965 bis E 968
„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
Wie bisher können die Angaben auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel kenntlich gemacht werden.
Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können entfallen, wenn alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe mit der Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer in einem Aushang in der Verkaufsstätte (als Beispiel für diese sog. Kladdenlösung gilt der Weiße Ordner des Deutschen Fleischer-Verbandes), vom Betrieb bereitgestellt und dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich gemacht werden. Auf die schriftliche Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden.
Neu ist, dass bei der Art und Weise der Kennzeichnung der Zusatzstoffe nun zusätzlich auf die Möglichkeiten zur Kennzeichnung der allergieauslösenden Stoffe in § 4 (LMIDV) verwiesen wird. Damit kann die Kennzeichnung zukünftig auch durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch ein sonstiges schriftliches elektronisches Informationsangebot erfolgen. Auch hierbei müssen die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sein und in einem Aushang in der Verkaufsstätte hierauf hingewiesen werden.
Auch kann über die Zusatzstoffe jetzt mündlich informiert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Angaben auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden, eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe vorliegt und diese für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.
Sofern die Angaben zu den allergieauslösenden Stoffen nach der LMIDV verpflichtend sind und eine Information der Verbraucher erfolgen muss, ist über die Zusatzstoffe in der gleichen Art und Weise über das identische Medium zu informieren.
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die im Wege des Fernabsatzes vertrieben werden (zum Beispiel über Telefon, Fax, E-Mail, Internet), gilt wie bisher Art. 14 der Lebensmittel-Informationsverordnung.
Wenn Sie Fragen zur Kennzeichnung nach der neuen Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Melina Bangel, staatl. geprüfte Lebensmittelchemikerin und Leiterin unserer Abteilung Lebensmittelchemie. Sie erreichen Frau Bangel unter 02407/5723-19 oder bangel@fsk-intitut.de